Hallo,
als reiner Hobbyradfahrer und Vater muss ich sehr häufig am Wochenende die Beleuchtung an den Fahrrädern reparieren. Da ich dazu keine besondere Lust habe, habe ich für die ganze Familie batteriebetriebene Lampen an den Rädern angebracht.
Doch damit stehe ich wohl ein wenig abseits der Gesetze, oder? Bei Rennrädern bis 11 kg sind diese Lampen wohl zulässig. Was ist mit Mountainbikes bis 13 kg? Und wo kann ich das nachlesen?
Es wäre toll, wenn mir geholfen werden könnte.
Torsten
Beleuchtung an Mountainbikes
- Thali
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Hallo Torsten,
ums Bastel kommst Du nicht herum! Das regelt die StVZO, die Straßenverkehrszulassungsordnung, in §67. Ein funktionierender Dynamo ist bei allen Rädern, mit Außnahme best. Rennräder, ein Muss - auch wenn ein Batterielicht vorhanden ist.
Zu finden: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... gesamt.pdf
Grüße
Thomas
Wer jetzt noch weiterlesen mag, bitte:
StVZO § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit
einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren
Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und
Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet
werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig
nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen
gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen
Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig
betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht
ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5
m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus
dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich
nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn
wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der
leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn
befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden
Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten
Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem
Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler
entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden
Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig
von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern
ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind
zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite
wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und
des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den
Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der
Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht
sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie
am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen
einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von
Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist
zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür
bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der
Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2
mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest
am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den
in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen
vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu
sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit
niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach
Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt
werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -
ums Bastel kommst Du nicht herum! Das regelt die StVZO, die Straßenverkehrszulassungsordnung, in §67. Ein funktionierender Dynamo ist bei allen Rädern, mit Außnahme best. Rennräder, ein Muss - auch wenn ein Batterielicht vorhanden ist.
Zu finden: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... gesamt.pdf
Grüße
Thomas
Wer jetzt noch weiterlesen mag, bitte:
StVZO § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit
einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren
Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und
Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet
werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig
nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen
gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen
Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig
betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht
ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5
m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus
dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich
nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn
wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der
leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn
befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden
Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten
Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem
Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler
entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden
Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig
von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern
ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind
zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite
wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und
des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den
Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der
Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht
sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie
am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen
einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von
Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist
zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür
bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der
Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2
mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest
am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den
in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen
vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu
sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit
niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach
Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt
werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
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Und MTB`s???
Moin,moin.
Wie verhällt es sich denn bei MTB`s? Sind ja genauso Sportgeräte wie Rennräder.
Wie verhällt es sich denn bei MTB`s? Sind ja genauso Sportgeräte wie Rennräder.
- harald_legner
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- Registriert: 01.07.2006, 18:47
- Wohnort: Hamburg (Lurup)
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Ich vermute: Wenn du ein MTB hast, das unter 11kg wiegt, dann kannst du auch mit Batterieleuchten auf der Straße rumfahren.
Aber nochmal in aller Klarheit: Offiziell muss jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr betrieben wird, mit allen Reflektoren ausgestattet sein - da ist das Gewicht unerheblich. Und bei den "Unter-11kg-Rädern" muss man die Batterieleuchten immer bei sich haben, auch wenn man mittags bei strahlendem Sonnenschein unterwegs ist.
Aber nochmal in aller Klarheit: Offiziell muss jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr betrieben wird, mit allen Reflektoren ausgestattet sein - da ist das Gewicht unerheblich. Und bei den "Unter-11kg-Rädern" muss man die Batterieleuchten immer bei sich haben, auch wenn man mittags bei strahlendem Sonnenschein unterwegs ist.
[hl]
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