n-tv hat mal ein paar Regeln aufgeschrieben, die sicherlich teils nicht jedem klar sind.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Das-duerfen ... 33051.html
Das dürfen Radfahrer im Straßenverkehr - Rechte u. Pflichten
Das dürfen Radfahrer im Straßenverkehr - Rechte u. Pflichten
Wenn's um die Wurst geht, sollte man gut abschneiden.
Das ist weder ein Erfahrungswert, noch Teil eines Gesetzestextes, sondern Rechtsprechung. Gesetzliche Grundlage ist zunächst einmal § 316 StGB. Darin steht:Im Artikel steht aber, dass der Grenzwert für Alkohol bei Radfahrern 1,6 Promille beträgt. Ein Bekannter von mir bekam allerdings schon bei 1 Promille gehörig Probleme mit den Herren in Grün... Ist das nun ein Erfahrungswert oder wirklich Teil eines Gesetzestextes?
"Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (...) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird (...) bestraft."
Das regelt die sog. absolute Fahruntüchtigkeit. Man wird also allein dafür bestraft, daß man betrunken Auto, Fahrrad oder sonstwas fährt, ohne daß etwas (z.B. ein Unfall) passiert sein muß. Die Rechtsprechung hat dazu herausgearbeitet, daß man als Radfahrer i.d.R. ab 1,6 Promille als absolut fahruntauglich gilt.
Demgegenüber gibt es die sog. relative Fahruntüchtigkeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 315c StGB. Der lautet auszugsweise:
"Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (...) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (...) und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird (...) bestraft."
Da muß man neben dem Alkoholgenuß auch noch sog. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen haben, um als fahruntüchtig zu gelten. Das kann schon ab einem deutlich niedrigeren Promillegehalt der Fall sein.
Es kann also gut sein, daß Dein Bekannter 1 Promille hatte und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z. B. Fahren in Schlangenlinien o. ä.) hatte. Das würde den Ärger mit der Polizei erklären.
Hey Sonja, Danke für deine ausführliche Antwort. Wenn ich das also richtig verstehe, könnte ich rein theoretisch eigentlich bei jedem Alkoholwert im Blut (also z. B. bei nur 0,6 Promille) schon bestraft werden. Woran werden Ausfallerscheinungen denn bemessen? Ich kenne da nur diese Tests, bei denen man z. B. innerlich bis 60 Sekunden zählen muss. Ist das ein Überprüfungsversuch?
Dafür kann es verschiedene Indizien geben. Zum Beispiel kann das an der Fahrweise festgemacht werden. Das wäre z.B. der Fall bei Fahren in Schlangenlinien, kann aber auch schon bei sehr waghalsigem und unachtsamen Fahrverhalten gegeben sein. Das ist immer individuell zu entscheiden. Auch personenbedingte Auffälligkeiten kann es geben. Das ist insbesondere lallende Sprache, kann sich aber auch im unbesonnenen und kritiklosen Verhalten gegenüber Polizisten äußern. Wichtig ist, daß das nicht schematisch gilt, sondern wirklich immer im individuellen Einzelfall betrachtet werden muß. Außerdem wird bei den Verhaltensauffälligkeiten eher auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu schließen sein, wenn der Promillegehalt schon relativ hoch ist als bei niedrigeren Promillewerten.2Rad hat geschrieben:Woran werden Ausfallerscheinungen denn bemessen?
Danke Sonja!
Was du da so klar und fachlich untermauert beschreibst, scheinen die wenigsten zu wissen. Was mich letztes Jahr so aufgeregt hatte, war die Tatsache, dass das offenbar selbst auf die Innenminister der Länder zutrifft. Oder zumindest tun sie gern so und werden wohl schon ihre Gründe dafür haben. Anders kann ich mir die gezielt aufgeheizte Debatte von damals über die 1,6 Promille-Grenze nicht erklären.
Was du da so klar und fachlich untermauert beschreibst, scheinen die wenigsten zu wissen. Was mich letztes Jahr so aufgeregt hatte, war die Tatsache, dass das offenbar selbst auf die Innenminister der Länder zutrifft. Oder zumindest tun sie gern so und werden wohl schon ihre Gründe dafür haben. Anders kann ich mir die gezielt aufgeheizte Debatte von damals über die 1,6 Promille-Grenze nicht erklären.
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