Radfahren im Straßenraum ist recht eng und streng geregelt: Fahrbahn ja, mit blauem Radwegschild nur auf dem Radweg, Bürgersteig nein, wenn man über 10 Jahre alt ist, es sei denn er ist ausdrücklich freigegeben.
Aber wie ist es jenseits der Straße auf den vielen Wegen? Darf man mit dem Rad durch den Wald, das Niendorfer Gehege oder diverse Parks? Oder ist man nur geduldet? Aus meiner Kieler Zeit erinnere ich, daß die Polizei regelmäßig im Schrevenpark jagt auf Radfahrende machte.
Bei Cross-Rennen ist vermutlich eine Genehmigung des Eigentümers nötig. Als Spaziergänger brauche ich keine. Und mit dem Fahrrad?
Knud
Radfahren wo ich will?
- radfreunde
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Da hilft die Lektüre in Schleswig-Holstein:
- Waldgesetz ( 2-Spur-/2m-Regel)
- Naturschutzgesetz (Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden.)
In Hamburg:
- Waldgesetz ( 2-Spur-/2m-Regel)
- Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen insb. Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (...außerhalb von Wegen und auf Spielplätzen sowie auf solchen Wegen Rad zu fahren, die von der zuständigen Behörde durch Verbotsschilder gemäß der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichnet sind,.. d.h. man darf überall fahren, wo nicht ausdrücklich verboten)
- Naturschutzgesetz (Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden.)
Wo Wald oder Grün- und Erholungsanlage oder Naturschutzgebiet ist, findet sich im Amtlichen Anzeiger. Lange Listen...
Park- und Erholungsflächen sind kommunale Angelegenheit, daher ist Hamburg etwas leichter, da Einheitsstaat.
Viel Spaß und immer recht freundlich zu den Mitbenutzern.
Gruß
wilf
- Waldgesetz ( 2-Spur-/2m-Regel)
- Naturschutzgesetz (Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden.)
In Hamburg:
- Waldgesetz ( 2-Spur-/2m-Regel)
- Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen insb. Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (...außerhalb von Wegen und auf Spielplätzen sowie auf solchen Wegen Rad zu fahren, die von der zuständigen Behörde durch Verbotsschilder gemäß der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichnet sind,.. d.h. man darf überall fahren, wo nicht ausdrücklich verboten)
- Naturschutzgesetz (Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden.)
Wo Wald oder Grün- und Erholungsanlage oder Naturschutzgebiet ist, findet sich im Amtlichen Anzeiger. Lange Listen...
Park- und Erholungsflächen sind kommunale Angelegenheit, daher ist Hamburg etwas leichter, da Einheitsstaat.
Viel Spaß und immer recht freundlich zu den Mitbenutzern.
Gruß
wilf
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Hallo Knud,Knud hat geschrieben:Die 2-Spur/2m-Regel habe ich in SH und HH nicht gefunden. Nur gut so.
das ist im Waldgesetz (sowohl SH als auch HH) geschickt verpackt:
§ 3 Begriffsbestimmungen
....
(2) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege.
....
§ 17 Betreten des Waldes
... Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren ...
Es sei denn, Du definierst zweispurige Fahrzeuge als Fahrradanhänger, dann geht es auch auf Singletrails.
Aber wo kein Kläger, da kein Vergehen...
Gruß
wilf
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